AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEKU Mechatronische Systeme GmbH

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen der MEKU Mechatronische Systeme GmbH und ihren Geschäftspartnern als Vertragsgegenstand vereinbart:

1. Allgemeines

Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ausschließlich und zwar auch dann, wenn unser Vertragspartner seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf die Geltung seiner eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung des Bestellers als anerkannt.

2. Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind frei bleibend, Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Preise gelten ausschließlich Zoll- und Einfuhrabgaben zzgl. MWSt. in gesetzlicher Höhe ab Werk.
b) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Käufer über eine Anpassung verständigen.
c) Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
d) Für die Preisstellung sind jeweils die vom Lieferer ermittelten Mengen maßgebend.
e) Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
f) Sämtliche Zahlungen sind ab dem Zeitpunkt der Abnahme netto innerhalb von 30 Tagen fällig.
g) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
h) Verzögert, verweigert oder verhindert der Besteller die Lieferung oder die Abnahme, so werden die Zahlungen mit Eintreten der Abnahmefiktion oder 14 Tage nach Anzeige der Liefer- oder Leistungsbereitschaft zur Zahlung fällig.
i) Bei Zahlungsverzug ist die Forderung vom Fälligkeitstag an mit 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt im Falle des Verzugs ausdrücklich vorbehalten.
j) Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen vom Lieferer nicht bestritten werden oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.
k) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.

4. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.

5. Lieferverträge auf Abruf

Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, können wir nach fruchtloser Nachfristsetzung nach Wahl selbst einteilen und die Ware liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurücktreten.

6. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der einschließlich und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dieser höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, insbesondere Betriebsstörungen (wie z. B. Ausschußproduktion, erforderliches Nacharbeiten oder Austauschaktionen produzierter und/oder gelieferter Ware) gleich. Unser Besteller ist berechtigt, uns aufzufordern innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

7. Prüfverfahren, Abnahme

a) Falls der Besteller Erst- bzw. Ausfallmuster fordert, ist er verpflichtet, diese zu prüfen und dem Lieferanten unverzüglich das Prüfergebnis mitzuteilen. Der Besteller hat die Prüfung und Mitteilung schnellstmöglich durchzuführen. Der Besteller hat ihm zugeleitete Erst- bzw. Ausfallmuster oder sonstige Qualitätsstichproben schnellstmöglich nach dem Stand der jeweils bestmöglichen Technik zu prüfen und das Prüfergebnis dem Lieferanten sofort schriftlich mitzuteilen. Die geprüften Muster sind vom Besteller aufzubewahren und auf Verlangen dem Lieferer auszuhändigen. Verletzt der Besteller eine dieser Pflichten, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die Muster der schlechtesten zur Auslieferung gelangten Qualitätsklasse entsprachen und vom Besteller als vertragsgemäß akzeptiert und abgenommen wurden.
b) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluß schriftlich zu vereinbaren.
c) Wird förmliche Abnahme erwünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft dem Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, damit gilt die Ware als abgenommen.

8. Maße, Gewichte, Toleranzen und Mengen

Abbildungen, Maße, Gewichte, Toleranzen werden nur im Falle einer ausdrücklichen, gesonderten Vereinbarung im Rahmen des dem Lieferer möglichen zugesichert und gelten im Übrigen als unverbindliche Annäherungswerte.

9. Verpackung

Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen, mit Ausnahme bei Post- und Expressendungen. Hier werden Verpackungskosten in der angefallenen Höhe, mindestens 2% des Warenwertes berechnet. Die Wahl der Verpackungsart ist dem Lieferer überlassen. Mehrfachbehälter des Lieferers sind innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben, ansonsten sind diese vom Besteller zum Neuwert zu vergüten.

10. Rücklieferungen

Warenrücksendungen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, haben kostenfrei für uns zu erfolgen. Evtl. entstehende Fracht-, Verpackungs-, Porto- oder sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Rücklieferers. Wir sind berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10% des Warenwertes zu fordern. Warenrücksendungen sind erst nach unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung gestattet.

11. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so geht die Gefahr an dem Tag auf den Käufer über, an welchem der Lieferer ihn von dem Versand bzw. der Abholbereitschaft unterrichtet.

12. Eigentumsvorbehalt

a) Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
b) Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Nettowertes seiner Ware zum Nettowert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers nach Abschn. a) dient.
c) Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an den neuen Sachen nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
d) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist den Bestellern nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt nach Abs. 1 bis 3 vereinbart. Die Verfügungsbefugnis erlischt von selbst, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und
Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
e) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist derBesteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. Abschn. d oder/und Abschn. c zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
g) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
h) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht vom Dritten getragen sind.
i) Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn des Lieferers bleiben vorbehalten.

13. Zusicherung und Mängelhaftung

a) Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Angaben in technischen Merkblättern, Leistungsbeschreibungen und Prospekten sind unverbindlich. Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangel-, Folge-, Schadenrisiko, sofern der Lieferer oder seine leitenden Angestellten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln und sofern die Zusicherung nicht gerade vor Folgeschäden der eingetretenen Art schützen sollte.
b) Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur noch bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
c) Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen sind stets in Gegenwart des Zustellers (z. B. Spediteur usw.) auf Vollständigkeit und Beschädigungen hin zu prüfen. Evtl. Fehlmengen/Beschädigungen sind sofort vom Zusteller in den Begleitpapieren klar bescheinigen zu
lassen.
d) Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Insbesondere hat er vor jeder Verarbeitung oder jedem Einbau eine fachmännische und sorgfältige Untersuchung der Lieferung und Leistung durchzuführen. Für Kaufleute gilt der § 377 mit der Maßgabe, daß alle bei einer derartigen Untersuchung erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Tagen nach Lieferung oder Leistung, in jedem Fall aber mit Verarbeitung oder Einbau als genehmigt gelten.
e) Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Rügefrist auf 1 Woche nach Feststellung.
f) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren alle Ersatzansprüche gegen uns sowie gegen etwaige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach 6 Monaten ab Wareneingang beim Besteller.
g) Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandelung zu erklären. Ist die Wandelung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann der Besteller auf das Recht der Minderung verwiesen werden.
h) Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen des Lieferers unfrei zurückzusenden.
i) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
j) Bei Lieferung fehlerhafter Ware (insbesondere Einbau- und Weiterverarbeitungsteile) ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferer Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu geben. Kommt er dem nicht nach, so kann der Besteller hinsichtlich der beanstandeten Lieferung nach vorheriger Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Handelt es sich lediglich um eine Teillieferung, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf die betroffene Teillieferung.

14. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen – also auch unerlaubter Handlung – zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm oder seinen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder soweit sonstige Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten grob fahrlässig verletzt haben. Falls der Lieferer von Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen wird, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat der Besteller den Lieferer von diesen Ansprüchen
freizustellen.

15. Schutzrechte

a) Hat der Lieferant die Ware nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern oder sonstigen Beschreibungen und Angaben des Bestellers hergestellt, stellt der Besteller den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen und dergleichen frei.
b) Besteller und Lieferer verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten und einander bei der Abwehr entsprechender Ansprüche zu unterstützen.

16. Abtretung

Die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte des Bestellers dürfen nur mit Zustimmung des Lieferers an Dritte übertragen werden.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
b) Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers, dessen Firmensitz, auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Bundesgesetzblatt I S. 856 ) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Bundesgesetzblatt I S. 868) ist ausgeschlossen.

18. Sonstiges

a) Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
b) Mündliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von diesem Erfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
c) Schweigen durch uns bedeutet in keinem Fall die Zustimmung.
d) Sollten einzelne Bestimmungen aus irgendwelchen Rechtsgründen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer etwaigen unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Rev. 1 / 08.08.2011 / GL


Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEKU Kunststoff Technologie GmbH

1. Geltungsbereich

Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Definition sind und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

2. Allgemeines

2.1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen und zwar ebenso für künftige Geschäfte liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn sich der Vertragspartner auf diese bezogen hat. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.2. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen oder ähnliche Informationen körperlicher Art bleiben unser Eigentum. Soweit diese Informationen in elektronischer Form gespeichert sind, bleiben die Urheberrechte bei uns. Diese Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3. Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

3. Vertragsinhalt

3.1 Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist, sofern eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, diese maßgebend. Ansonsten ist unser Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2 Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese als verbindlich bezeichnet haben.

3.3 Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben abweichen dürfen.

4. Preise

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Kosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie zu berechnen ist.

5. Zahlungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung, Rücktritt

5.1 Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8% geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5.2 Für jede auf die erste Mahnung folgende Zahlungserinnerung dürfen wir EUR 10,- berechnen.

5.3 Der Besteller ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen von uns bestrittener,
nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche nicht berechtigt.

5.4 Unter den Voraussetzungen des § 321 BGB können wir Sicherheitsleistung verlangen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

5.5. Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

5.6. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

6. Liefertermin/Lieferfrist (künftig Lieferzeit genannt), Lieferverzug

6.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden.

6.2 Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferzeit setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Hierzu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

6.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

6.4 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist ? außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung ? der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern.

6.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

6.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung fallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gilt zum Haftungsumfang die nachstehende Regelung gemäß Ziffer 11.3.

6.7 Kommen wir in Verzug und erwächst hieraus dem Besteller ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

6.8 Gewährt uns der Besteller, wenn wir uns im Verzug befinden ? unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ? eine angemessene Frist zur Leistung und halten wir diese Frist nicht ein, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

6.9 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 11.3 dieser Bedingungen.

7. Gefahrübergang, Abnahme

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

7.2 Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.

7.3 Weist die Lieferung zur Zeit der Ankunft beim Besteller Transportschäden auf oder werden diese später erkennbar, hat der Besteller unverzüglich eine schriftliche Tatbestandsaufnahme bei dem Frachtführer zu verlangen.

7.4 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns auf Kosten des Bestellers, die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

8. Export in die USA und Kanada

8.1 Wir untersagen den direkten und indirekten Export unserer Produkte in die USA und Kanada.

8.2 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen frei, die aus den USA und Kanada infolge des Exportes in diese Länder gegen uns erhoben werden, auch wenn wir mit dem Export einverstanden sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vorher abgeschlossenen Verträgen vor. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ? insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ? ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Vertrag geltend zu machen.

9.2 Vor dem vollständigen Ausgleich unserer vorgenannten Forderungen darf der Besteller die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter verwenden, es sei denn, dass für die in Ziffer 9.6 im Voraus an uns abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Vorher ist auch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und diese unverzüglich an uns weiterleitet. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

9.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen sowie Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

9.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.6 Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller die durch die Weiterveräußerung ihm zustehende Kaufpreisforderung in ein mit einem Abnehmer oder Dritten vereinbartes Kontokorrent einstellt. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.7 Bei Verbindung mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen Dritter sowie Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Besteller bereits jetzt die Werklohnforderung und/oder den dadurch entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe unseres anteiligen Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer für die mitverarbeitete Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.8 Der Besteller wird hiermit ermächtigt, die vorstehenden abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs selbst einzuziehen, soweit er die eingehenden Beträge unverzüglich an uns weiterleitet. Mit Zahlungsverzug, Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz-Verfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

9.9 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

9.10 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.

9.11 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

9.12 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

10. Haftung für Mängel der Lieferung (Gewährleistung)

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ? vorbehaltlich Ziffer 11 ? wie folgt Gewähr:

Sachmängel

10.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

10.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

10.3 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir ? soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt ? die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaues, ferner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

10.4 Der Hersteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir ? unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ? eine uns gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

10.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

10.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

10.7 Werden vom Besteller  Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.

Rechtsmängel

10.9 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

11. Haftung

11.1 Wird vom Besteller geliefertes Material bei uns, insbesondere bei der Be-/Verarbeitung oder Reparatur beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, jedoch nur bis zur Höhe von 10% des Bearbeitungswertes, soweit nicht Kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung eine unbegrenzte Haftung besteht. Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir auf unsere Kosten gegen Feuer. Den Abschluss einer weitergehenden Versicherung auf seine Kosten muss der Besteller schriftlich verlangen.

11.2 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen ? insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ? vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 10 und 11.2 entsprechend.

11.3 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir ? aus welchen Rechtsgründen auch immer ? nur

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11.4 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

11.5 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Unser Schadenersatzanspruch bei Nichterfüllung des Bestellers

Sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beträgt der zu ersetzende pauschalierte Mindestschaden 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer. Der Schadensbetrag ist anzuheben, wenn wir einen höheren, oder herabzusetzen, wenn der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

13. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers ? aus welchen Rechtsgründen auch immer ? verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

14. Verbindlichkeit des Vertrages

14.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

14.2 Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten können wir nach unserer Wahl das Gericht am Sitz des Bestellers oder das Landgericht Frankfurt/Main anrufen.

15.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht von Deutschland. Ausgenommen ist jedoch die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

Stand: Januar 2006


Allgemeine Verkaufsbedingungen der MEKU Energie Systeme GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Angebot ­ Angebotsunterlagen

2.1 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3 Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.

2.4 Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.

2.5 Ein bei uns eingeholter Kostenanschlag ist, sofern es zu keiner Auftragserteilung kommt, kostenpflichtig.

3. Werkzeuge ­Vorrichtungen

3.1 Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Einrichtungen, die zur Fertigung nach Unterlagen des Bestellers hergestellt oder beschafft werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn diese vom Besteller ganz oder teilweise bezahlt werden.

3.2 Werkzeugkosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen.

3.3 Der Leistungsumfang umfasst mangels besonderer Vereinbarung keine Montage und Inbetriebnahme der Lieferung beim Besteller.

3.4 Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz der Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teillieferung aus Werkzeugen und vorherigen Benachrichtigung des Bestellers.

3.5 Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht durch uns ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt.

3.6 Bei leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen des Bestellers beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

4. Preise – Zahlungsbedingungen – Verzug

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung.

4.2 Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Zur Rücknahme sind wir nur verpflichtet, wenn zwingende gesetzliche Regelungen dies vorsehen und der Besteller die Rücknahme verlangt. In diesem Fall hat er die Kosten der Rücknahme gesondert zu tragen.

4.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.4 Bei einem Zahlungseingang bei uns innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Besteller berechtigt 2% Skonto abzuziehen. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

4.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit

5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.

5.2 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung für Schäden, die unmittelbare Folge der verspäteten Lieferung sind, auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

5.3 Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.

5.4 Soweit wir darüber hinaus auf Schadensersatz statt der Leistung haften, so sind Ansprüche im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

5.5 Wir haften im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung, insbesondere für einen entgangenen Gewinn des Bestellers oder sonstige Produktionsausfallkosten.

5.6 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

5.7 Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferer und trotz Abschlusses der Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer verursacht wird. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Gefahrenübergang

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unmittelbar nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

6.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

6.4 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7. Mängelgewährleistung – Gewährleistungsfrist

7.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

7.3 Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.

7.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit eine Haftung für solche Schäden doch gegeben ist, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

7.5 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen haben und diese Beschaffenheit fehlt.

7.6 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit Ansprüche wegen Schäden geltend gemacht werden, die von unserer Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung erfasst werden, so ist unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzleistung dieser Versicherung beschränkt.

7.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

8. Materialbeistellungen

8.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

8.2 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherung trägt der Besteller.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

9.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, dann können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1 Sofern der Besteller ein Unternehmen ist, ist Gerichtsstand Villingen-Schwenningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Dauchingen.

10.3 Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Stand 01.08.2007